Beteiligung der SBV - Beschluss des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Wednesday, 07.02.2018, 13:43 (vor 2241 Tagen) @ rehbach2010

Eine Beteiligungspflicht bestehe also nicht, wenn die Abmahnung keinen Bezug zur Behinderung des betroffenen schwerbehinderten Menschen aufweise. Es kommt also auf den Einzelfall an.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17

... also aus rein subjektiver Sicht des Arbeitgebers: Diese Ansicht des LAG Ba-Wü kommt mir so vor, dass wenn ein Arbeitgeber mutmaßt bzw. meint, dass eine Kündigung nicht im Zusammenhang mit einer Behinderung stünde, er dann auch auf die Zustimmung des Integrationsamts bei zum Beispiel verhaltensbedingter Kündigung sbM verzichten könne. Wie will der das denn objektiv beurteilen ohne den Feststellungsbescheid, in dem ja die einzelnen Behinderungsarten aufgelistet sind? Bauchgefühl oder was?

Oder dass ein Betriebsrat, der meint, dass kein schwerbehindertenrechtlicher TOP ansteht, er auf die Ladung der SBV zur BR-Sitzung bzw. zu den Monatsgespräch verzichten könne.

Ich finde die ganze Argumentation dieses LAG wenig durchdacht, ziemlich "schräg" und nicht nachvollziehbar. Denn Abmahnungen sind halt einmal (einseitige) Entscheidungen, vor denen Anhörung zu erfolgen hat.

Gruß,
Cebulon


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