Beteiligung der SBV - Urteil des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)

rehbach2010, BW, Friday, 26.01.2018, 16:14 (vor 3191 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo zusammen,
Ich sehe die Gefahr, dass die SBV erst eingeschaltet wird, wenn die Abmahnung schon ausgesprochen wurde! Sinnvoller ist doch das gemeinsame Gespräch vorher, denn dann kann nachvollzogen werden, ob andere als behinderungsbedingte Gründe vorliegen. Es ist ja unsere Aufgabe auf die Willensbildung des AG einzuwirken, bevor er sich zu einer Maßnahme entschließt Es ist in meinen Augen viel effektiver die unberechtigte Abmahnung zu verhindern, als sie im später aus der Personalakte heraus zu bekommen. - Lieber Matthias, Du hast vollkommen Recht, aber wenn die Maßnahme bereits erfolgt ist, wird es verdammt schwierig. Ein guter AG wird immer das gemeinsame Gespräch suchen.


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