Beteiligung der SBV - Urteil des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)
Hallo,
Hallo,
mit Verlaub, aber du solltest § 178 Abs. 2 Satz 3 richtig lesen und zwar in Verbindung mit Satz 1.
Dann würdest Du nämlich nicht eine derart falsche Aussage machen:
Wenn sie jedoch nicht beteiligt wird, wie will der Arbeitgeber den Schwerbehinderten später kündigen?
Denn dies kann er nur noch mit ZUSTIMMUNG der SBV (§ 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX neu).
Die SBV muß vor einer Kündigung lediglich rechtzeitig informiert und angehört werden. Von "Zustimmung" als Wirksamkeitsvoraussetzung steht da nirgends was.
VG Holger
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&Tschüß
Wolfgang