Beteiligung der SBV - Urteil des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 31.01.2018, 08:50 (vor 2270 Tagen) @ Holger

Hallo,

Hallo,

mit Verlaub, aber du solltest § 178 Abs. 2 Satz 3 richtig lesen und zwar in Verbindung mit Satz 1.

Dann würdest Du nämlich nicht eine derart falsche Aussage machen:

Wenn sie jedoch nicht beteiligt wird, wie will der Arbeitgeber den Schwerbehinderten später kündigen?

Denn dies kann er nur noch mit ZUSTIMMUNG der SBV (§ 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX neu).

Die SBV muß vor einer Kündigung lediglich rechtzeitig informiert und angehört werden. Von "Zustimmung" als Wirksamkeitsvoraussetzung steht da nirgends was.


VG Holger

--
&Tschüß

Wolfgang


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