Beteiligung der SBV - Urteil des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)
Rein praktisch gefragt: Wie soll der Arbeitgeber wissen, ob ein abmahnungswürdiges Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Behinderung steht?
Die konkreten Beeinträchtigungen sind diesem in der Regel nicht bekannt. Eine Reduzierung der Beurteilung, ob etwas mit der Behinderung im Zusammenhang steht, auf offensichtliche Behinderungen abzustellen, würde auch zu kurz greifen. Häufiger bestehen neben offensichtlich sichtbaren Behinderungen noch weitere, nicht sichtbare, Behinderungen, die selbstverständlich auch im Zusammenhang mit Gründen für eine Abmahnung stehen können.
Genau dies im Blick zu haben und den Arbeitgeber darüber aufzuklären, gehört meines Erachtens zu den Aufgaben der SBV.
--
Gruß
Matthias