Beteiligung der SBV - Urteil des LAG BW (Umgang mit Arbeitgeber)

Holger, Wednesday, 31.01.2018, 07:52 (vor 2269 Tagen) @ rehbach2010

Hallo,

ich glaube, ein Arbeitgeber der sich demnächst auf dieses Urteil beruft, kann sein blaues Wunder erleben.
Die SBV hat vielleicht kein Recht auf Teilnahme an einem Abmahnungsverfahren.
Wenn sie jedoch nicht beteiligt wird, wie will der Arbeitgeber den Schwerbehinderten später kündigen?

Denn dies kann er nur noch mit ZUSTIMMUNG der SBV (§ 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX neu).

Welche SBV wird schon zustimmen, wenn sie zuvor nicht am Verfahren beteiligt wurde?

VG Holger


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