Wiedereingliederung - Abweichung von Arzt-Empfehlung (Allgemeines)
Ein Mitarbeiter war ein Jahr krank. Mit seinem Arzt hat er abgesprochen, dass er 10 Stunden in den ersten vier Wochen macht. Der Arzt hatte im Formular zwei Stunden am Tag geschrieben. Mit dem Arzt hatte der MA abgesprochen, dass er selbst entscheiden kann, ob es tatsächlich zwei Stunden am Tag ist oder vier Stunden die ersten zwei Tagen etc. Der Mitarbeiter hat einen langen Weg zur Arbeit und hat beschlossen, dass er Stunden in der Woche so gestaltet: 4-4-2-0-0. Er sagt er hat einen längeren Weg zur Arbeit als die zwei Stunden Arbeit.
Nach Einschätzung der SBV ist die gewünschte Konstellation die beste für seine Gesundheit.
Besitzt die SBV dahingehend ausreichend (arbeits-)medizinische Kenntnisse oder vertraut sie auf die Aussagen des Mitarbeiters?
Nun sagt der Arbeitgeber, dass dies nicht geht. Er erklärt dies mit Fürsorgepflicht und Versicherung.
Die Fürsorgepflicht dürfte für die SBV in aller Regel eine Problematik werden, wenn der AG dieser nicht nachkommt. Eine weniger stark ausgeprägte Fürsorgepflicht zu verlangen, dürfte der SBV nicht zustehen. Eine Haftung für Personenschäden ist nach dem Recht der Unfallversicherung weitestgehend ausgeschlossen (§ 104 SGB VII). Gleichwohl hat der Arbeitgeber mit Blick auf Beschäftigte mit Behinderung eine gesteigerte Fürsorgepflicht.
Sofern er Sorgen bezüglich der Haftung im Falle eines Arbeitsunfalles hat (weil die ärztlich bescheinigte Arbeitszeit überschritten wurde), sollte man diese Sorgen ernst nehmen und nicht auf mündliche (nicht belegte) Absprachen zwischen Mitarbeiter und Arzt verweisen.
Daher: Eine entsprechende Bescheinigung besorgen, in der die Empfehlung des Arztes konkretisiert wird.
--
Gruß
Matthias