Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 08.05.2018, 08:51 (vor 2152 Tagen) @ MonikaSBV

Moin Moin Monika,

ich habe da noch ein paar Unklarheiten:

1. Wenn die "Stellvertretung nur als Vertrauensperson kandidiert hat und unterlegen war, ist sie nicht im Amt, weil als Vertretung nicht gewählt. Alle ihre Entscheidungen sind damit aus meiner Sicht null und nichtig.
2. Hat sie aber parallel als Stellvertretung kandidiert (was zulässig ist) und ist als solche gewählt worden, dann wäre sie als Stellvertretung im Amt und alle ihre Entscheidungen wären ggf. anders zu sehen. Als Stellvertretung (bin selber Stelli) hat man kein eigenständiges Mandat, man agiert als Vertretung und muss Entscheidungen rückkoppeln an die Vertrauensperson, weil diese die Entscheidungen zu fällen hat.

Man kommt nur als Vertretung ins Amt: bei Termindoppelungen, Abwesenheiten, wenn sich die Vertrauensperson als verhindert erklärt, oder bei dauerhafter Heranziehung zu bestimmten Teilaufgaben.

Hast Du Dich für verhindert erklärt und wäre sie korrekt als Stellvertretung gewählt worden, dann wäre sie in Deiner Erkrankungszeit die Abwesenheitsvertretung und könnte rechtsgültige Beschlüsse fassen, auch einen Wahlvorstand benennen. Sie hat dann nach §179,3 SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson.

Bei einer ggf. bisher bei Euch gelebten Praxis, dass die Vertretung (wenn sie als solche korrekt gewählt ist) auch ohne Verhinderungserklärung ins Amt kommt, wenn die Vertrauensperson nicht anwesend ist, bin ich nicht rechtssicher. Sie könnte dann geltend machen, dass diese Vorgehensweise bei Euch üblich ist. Was das für die Rechtskraft ihrer Entscheidungen bedeutet, kann ich nicht sagen.

Soviel zu meinen Bedenken.

Nebenbei bemerkt: der Betriebsrat darf einer SBV nichts anordnen, auch keinen Druck machen, einen Wahlvorstand einzuberufen, dass ist aus meiner Sicht ein unzulässiges Eingreifen in die Amtsgeschäfte und Behinderung der SBV nach § 179,2 SGB IX.

Liebe Grüße

Hendrik


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