Wahlvorstand und Umfirmierung der Firma (Allgemeines)

garda, Berlin, Tuesday, 08.05.2018, 16:06 (vor 2180 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

vielen Dank für deinen Beitrag aber eines kann ich so nicht stehen lassen:

2. Hat sie aber parallel als Stellvertretung kandidiert (was zulässig ist) und ist als solche gewählt worden, dann wäre sie als Stellvertretung im Amt und alle ihre Entscheidungen wären ggf. anders zu sehen. Als Stellvertretung (bin selber Stelli) hat man kein eigenständiges Mandat, man agiert als Vertretung und muss Entscheidungen rückkoppeln an die Vertrauensperson, weil diese die Entscheidungen zu fällen hat.

Hier ein klares Nein! Ist die Stellvertretung im Amt, dann entscheidet sie als SBV. Ende. Die SBV selbst hat weder eine Art Richtlinienkompetenz, noch Fachaufsicht oder gar ein Weisungsrecht. Das ist bei fehlendem Vertrauensverhältnis ein echtes Problem, an das sich bei den vergangen Reformen niemand herangetraut hat .

Du schreibst es hier auch selbst völlig richtig:

Hast Du Dich für verhindert erklärt und wäre sie korrekt als Stellvertretung gewählt worden, dann wäre sie in Deiner Erkrankungszeit die Abwesenheitsvertretung und könnte rechtsgültige Beschlüsse fassen, auch einen Wahlvorstand benennen. Sie hat dann nach §179,3 SGB IX die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson.

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Nebenbei bemerkt: der Betriebsrat darf einer SBV nichts anordnen, auch keinen Druck machen, einen Wahlvorstand einzuberufen, dass ist aus meiner Sicht ein unzulässiges Eingreifen in die Amtsgeschäfte und Behinderung der SBV nach § 179,2 SGB IX.

Hier füge ich noch zu: schon gar vor dem Hintergrund das nicht nur keine Not = Fristablauf droht und dann nochmal wegen der bevorstehenden Umfirmierung.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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