Stellungnahme aus der Praxis Teil 3 (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 31.01.2019, 13:55 (vor 1912 Tagen) @ Hendrik1

Teil 3

Zudem wirken sich bislang zwei Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 20 insofern aus, dass diese zusammengenommen einen GdB von 30 ergeben, welcher zur Gleichstellung berechtigt, wenn eine Arbeitsplatzgefährdung vorliegt, oder ein neuer Arbeitsplatz benötigt wird.. Hierdurch sind ebenfalls die Schutzrechte der Schwerbehinderten erreichbar, womit auch durch den erhöhten Kündigungsschutz, aber auch die oben angesprochene Ausgleichszahlung Menschen, die ansonsten in die Frühverrentung und somit die Sozialleistung incl. Altersarmut fallen würden, im Erwerbsleben gehalten werden können. Dieses wird auch durch die besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen begründet. Dass es je nach Arbeitsplatz zu einer deutlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit führen kann, wenn z.B. 2 der oben genannten Gesundheitsstörungen bei einem/r Beschäftigten zusammenkommen, dürfte aus unserer Sicht ausreichend begründet sein. Daher wird auch die Voraussetzung zu einem Antrag für eine Gleichstellung mit den Schwerbehinderten deutlich erschwert, weil nach Ihrem Entwurf eine Gesundheitsstörung mit einem GdB von mindestens 30 vorliegen muss. Dadurch befürchten wir negative Auswirkungen für die Betroffenen aber auch die Sozialkassen, da Beschäftigte mit einer Gleichstellung bei uns auch aufgrund der Hilfestellungen der Schwerbehinderten deutlich länger im Erwerbsleben gehalten werden können.

Daher wäre unser Vorschlag, dass dieser Passus gestrichen wird.

2. Punkt 19.7.

Sicherlich ist es so, dass die Medizin Fortschritte gemacht hat und es Prothesen gibt, die den Menschen zu einer deutlich besseren Mobilität verhelfen, als es früher der Fall war. Durch die Neubewertung drohen Menschen, die bislang das Merkzeichen AG hatten, dieses zu verlieren. Sicher kann dieses bei dauerhafter und ganztägiger Wiederherstellung der Gang- und Standfähigkeit durch Prothesen der unteren Gliedmaßen gerechtfertigt sein. Uns fehlt aber genau dieser Punkt bei den Grundlagen unter 19.7.1. Aus unserer Sicht sollte mit der Versorgungsmedizin-Verordnung eine bestmögliche Teilhabe der Menschen am beruflichen, sozialen und gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden (Nachteilsausgleich).
Hierzu gehört es, dass das Merkzeichen AG auch dann berechtigt ist, wenn es den betroffenen Menschen nur mit einem Rollstuhl oder ähnlichem Hilfsmittel möglich ist, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und beispielsweise Einkäufe oder ähnliches selbständig zu erledigen. Die Betroffenen, die an Teilen des Tages oder bei längeren Gängen wie Einkäufen etc. auf einen Rollstuhl angewiesen sind, benötigen die Schwerbehindertenparkplätze. Die Überarbeitung der Versorgungsmedizin-Verordnung darf nicht dazu führen, dass Menschen mit diesen Behinderungen von der Teilhabe an allen Lebensbereichen ausgeschlossen werden. .
Dieses sollte in den Grundlagen unter 19.7.1. aus unserer Sicht noch geregelt werden.

Daher wäre unser Textvorschlag:
Der Mindest-GdB wird dann gewährt, wenn durch Prothesen der unteren Gliedmaßen eine dauerhafte und ganztätige Mobilität gewährleistet ist. Sollte dieses nicht der Fall sein, muss sich dieses erhöhend auswirken. Bei der Notwendigkeit der Unterstützung durch technische Geräte wie Rollstühle liegt der GdB bei 80-100.

3. Bestandsschutz bis 31.12.2022

Zudem stellt sich uns die Frage, was durch die Prüfung der Altfälle an Veränderungen geschehen soll. Hier sehen wir auch die Frage, wie die Prüfung bei Menschen aussehen soll, die sich mit den bisherigen Prothesen oder ähnlichem aufgrund jahre- oder jahrzehntelanger Erfahrung arrangiert haben und Ängste davor haben, Neues auszuprobieren, obwohl dieses bei ihnen möglich wäre und sie mit den neuen Körperersatzstücken weniger Einschränkungen hätten.
Andere haben Sorge, dass sich ihr Beinstumpf in der Hinsicht verändert, dass eine Rückkehr zu den bisherigen Prothesen nicht mehr möglich wäre. Wonach sollen diese bewertet werden, nach den tatsächlichen Prothesen, oder den heute technischen Möglichkeiten?
Zudem ist die Frage, ob die Herabgruppierung und ggf. der Verlust von Merkzeichen nicht auch zu Problemen in der Erwerbsfähigkeit führen kann. Wenn beispielweise jemand mit dem Merkzeichen AG mit dem KFZ zur Arbeit fahren kann, weil er ein Anrecht auf die Nutzung eines Schwerbehindertenparkplatzes hat, und diese/r verliert dieses Merkzeichen, dann besteht das Risiko, dass durch die weiterhin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsplatz nicht mehr erreichbar ist und eine Frühverrentung droht, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.

Daher bitten wir Sie darum, zu prüfen, ob nicht unbefristet genehmigte Bescheide für Altfälle als Besitzstandswahrung belassen werden sollten. Alternativ könnte die Prüfung immer dann erfolgen, wenn Betroffene einen Folgeantrag stellen. Die Prüfung zu dem Stichtag dürfte auch für die zuständigen Behörden zu einer deutlichen Mehrbelastung und somit Mehrkosten führen.

Soweit Teil 3


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