Stellungnahme aus der Praxis Teil 5 (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 31.01.2019, 14:00 (vor 1883 Tagen) @ Hendrik1

Teil 5


Daher würden wir anregen, dass unter dem Punkt des Merkzeichen G oder als Extrapunkt folgendes aufgeführt wird:
Liegen bei Menschen Gesundheitsstörungen, die sich auf die unteren Extremitäten stark auswirken, vor, die die Gehfähigkeit soweit beeinträchtigen, dass sie belegt durch ein fachärztlichem Gutachten nach derzeitigen medizinischen Erkenntnissen dauerhaft mindestens zwei Monate im Jahr das Merkzeichen G benötigen, um ohne Gefährdung für sich oder andere den Arbeitsweg zu bewältigen und/oder am sozialen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und ist eine Verbesserung dieses Zustands nach derzeitigen medizinischen Kenntnissen nicht zu erwarten, ist ein GdB von mindestens 50 festzustellen und das Merkzeichen G zu genehmigen, um die Teilhabe am Leben zu erhalten.

Selbiges sollte analog auch wie oben beschrieben für das Merkzeichen AG gelten.

Die Frist von mindestens zwei Monaten haben wir deswegen vorgeschlagen, weil hier der Arbeitgeber erst in der Lohnfortzahlungspflicht steht, dann aber auch schon der Sozialleistungsbezug droht. . Den Betroffenen bleibt ohne die oben genannte Hilfestellung nichts anderes übrig, als sich krank zu melden, weil sie nicht zur Arbeit kommen können oder Sorge haben, dass die Kraft nach dem Arbeitstag nicht ausreicht, um ohne die Hilfestellungen den Rückweg von der Arbeit zu absolvieren. Die Belastungen, auf denen somit die Arbeitgeber und den Sozialkassen hängen bleiben, übersteigen aus unserer Sicht die Kosten, die bei der Genehmigung der Merkzeichen anfallen. Hinzu kommt, dass ohne die Hilfestellungen auch Frühverrentungen deutlich eher drohen, als wenn diese Menschen mit den Nachteilsausgleichen der Schwerbehinderten im Erwerbsleben gehalten werden.

Menschen mit einer chronischen Erkrankung wie multipler Sklerose könnten somit frühzeitig den Antrag auf Anerkennung der Merkzeichen G bzw. AG stellen und müssten nicht erst bei Erreichen der derzeitigen Kriterien warten, bis der entsprechende Antrag genehmigt ist, um dann mit den für sie notwendigen Hilfestellungen wie Schwerbehindertenparkplatz etc. ihre Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen zu können. Sollte der Arbeitgeber diese Zeit, was gerade bei kleineren Betrieben durchaus denkbar ist, nicht überbrücken können und gezwungen sein, diesen Beschäftigten zu kündigen, um die Stelle neu zu besetzen, droht ihnen die Langzeitarbeitslosigkeit und Frühverrentung, was mit einer Antragsstellung in dem oben genannten Stadium vermieden bzw. hinausgezögert werden kann und somit zur Entlastung der Sozialkassen beiträgt.

5. Fazit

Wir wollten Ihnen aus der Praxis heraus aufzeigen, dass mit der Neugestaltung der Versorgungsmedizin-Verordnung auch neue Probleme auftreten und zudem die Kostenneutralität, d.h. dass durch diese Neufassung wie es in dem Referentenentwurf heißt, keine Kostensteigerungen der Sozialkassen zu erwarten sind, aus unserer Sicht durchaus kritisch hinterfragt werden muss..

Dies ist die Stellungnahme, mal schauen, ob sie für Einsicht sorgt.

Liebe Grüße

Hendrik


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