Beteiligung der SBV bei allen Vorstellungsgesprächen (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 11.02.2019, 08:58 (vor 1873 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

das Bundesarbeitsgerichtsurteil aus dem Jahr 2014 hat geurteilt, dass die Schwerbehinderung im Anschreiben angegeben werden muss, daher ist meine Frage, woher Du die Information zum Stoppen des Verfahrens hast, wenn sich die Schwerbehinderung erst später z.B. im Bewerbungsverfahren herausstellt, weil der/die Bewerber/in sie nicht vorher angegeben hat?
Bisher bin ich aufgrund des höchstrichterlichen Urteil von dem Gegenteil ausgegangen.

Aktenzeichen des Urteils: 8 AZR 759/13

Liebe Grüße

Hendrik


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