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Cebulon, Wednesday, 13.03.2019, 14:36 (vor 1877 Tagen) @ nachteilsausgleich

Hallo, derartige "Hinweise" dürfen zwar gegeben werden, dann allerdings in betont neutraler Form, so z.B. ausführlich Prof. Knittel und Düwell. DIe Hinweise des Justizministeriums in Bayern lauten beispielsweise unter "Bewerbungsmodalitäten":

"Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber haben bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Vorrang bei der Einstellung vor nicht schwerbehinderten Bewerbern. Nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht zu beteiligen, wenn die schwerbehinderte Bewerberin / der schwerbehinderte Bewerber dies ausdrücklich ablehnt (§ 164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX). Eine solche ablehnende Erklärung kann gemeinsam mit den Bewerbungsunterlagen eingereicht werden."

Gruß,
Cebulon


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