Stellenanzeige (Einstellung)

Cebulon, Wednesday, 13.03.2019, 18:50 (vor 1877 Tagen) @ WoBi

Behörde: die Frage stellt nichts anderes dar als ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung

Echt kreativ. Seit wann ist eine Frage ein Hinweis? Was für eine bestechende "Logik". Ist dieses auch SBV-Position, oder hat sie das ebenfalls moniert?

Behörde: Denn dem Bewerber allein verbleibt die Entscheidung darüber, ob er eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ablehnt oder nicht.

Richtig, ist hier aber nicht die Frage: Denn eine solche "Entscheidung" darf eben vom Bewerber nicht verlangt werden, da gerade nicht gesetzliche Voraussetzung für SBV-Beteiligung. Dafür gibt es kein Fragerecht, keine sachliche Rechtfertigung. Darauf, ob stets abschreckend ist, kommt es ohnehin nicht an. Denn es kann durchaus abschreckend sein. Dazu Knittel auszugsweise: "Unzulässig wäre aber die ausdrückliche Nachfrage, ob der Bewerber die Be­tei­li­gung der SBV wünsche. Dies könnte nämlich dem Betroffenen möglicherweise den Eindruck vermitteln, die als gesetzlicher Regelfall vorgesehene Einschaltung der SBV sei dem Arbeitgeber nicht willkommen und eine Ablehnung ihrer Beteiligung durch den Bewerber erwünscht."

Zusatzabfrage ohne Erklärung zur Markierung eingeblendet: „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erlaubt?“.

Diese Behörde nimmt also billigend in Kauf, dass der sbM die SBV aus sachfremden Grund allein und nur deshalb ablehnt, weil er besorgt bzw. verunsichert sein könnte, ob das günstig oder ungünstig für seine Bewerbung sein könnte. Das wird gemeinhin als bedingter Vorsatz angesehen bzw. als vorsätzliche Verfahrensdiskriminierung. Man hat den Eindruck, als wollte die Behörde sich eine Ablehnung der SBV so "erschleichen". Es wird der Eindruck erweckt, als hänge die Beteiligung der SBV von einer solchen "Erlaubnis" ab, bzw. als würde ohne Erlaubnis keine SBV-Beteiligung erfolgen, also haarsträubende Desinformation. Dieser Verantwortliche hat es m.E. "verdient", dass er entschädigen muss, weil er den gesetzlich vorgesehenen Chancenvorteil der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung dem Anschein nach negativ beeinflussen möchte und daher wegen Behinderung benachteiligt.

Es dürfen keine Fragen gestellt und keine Daten erfasst werden, die nicht erforderlich sind nach elementaren Grundsätzen der EU-DSGVO bzw. Landesdatenschutzgesetz. Ist folglich wohl auch sehr schöner Fall etwa für Datenschutzaufsicht.

Zwischenzeitlich wurde die Frage im Bewerbungsportal abgeändert in „Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wird abgelehnt (§164 Abs. 1 Satz 10 SGB IX)“.

Naja, auch das ist kein Hinweis, sondern reine Abfrage, die nicht auf Initiative des Bewerbers beruht. Welche Auswahlmöglichkeiten werden denn als Antwort angeboten bei dieser Frage? Muss diese Frage beantwortet werden? Wie Hinweise wirklich diskriminierungsfrei und auch neutral formuliert werden, vergl. beispielsweise ministerielles Muster mit Hinweisen statt Frage. Auch diese geänderte Frage ist illegal, weil für Begründung des Beschäftigungsverhältnisses ganz offensichtlich nicht erforderlich! Das sollte eigentlich auch diese Behörde und ihr Advokat kapieren.

Gruß,
Cebulon


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