Stellenanzeige (Einstellung)

WoBi, Tuesday, 26.03.2019, 09:50 (vor 1864 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

um dem aufgezeigten "Aufklärungsanliegen zur Verwaltungsvereinfachung" entgegenzuwirken, könnte folgender Ansatz zur Anwendung kommen:
Nach dem Knittel-Kommentar ist eine neutrale Rechtsaufklärung möglich, aber dann besteht eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Folgen eines Verzichtes. Es wird auf einen mir nicht vorliegenden SGB IX Kommentar von Trenk-Hinterberger verwiesen. Ob dort eine Rechtsanwendung genannt wird?

Kommentar-Auszug aus § 81 SGB IX – Knittel – Seite 33 – Lfg. 84 – 01.10.2015; Randnummer 75
"Allerdings hat der Arbeitgeber den Verzichtenden im Rahmen des bestehenden Anbahnungsverhältnisses gemäß § 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB über die Rechtsfolgen seines Verzichts aufzuklären (HK-SGB IX/Trenk-Hinterberger Rn.26)."

Diesem Hinweis folgt eine Erweiterung mit Appellcharakter, aber mit einem wichtigen Hinweis zum Erhalt der Handlungsfähigkeit der SBV. Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens 2 Bewerbungen schwerbehinderter Menschen vorliegen.

"Diese Aufklärung sollte den Hinweis einschließen, dass die Schwerbehindertenvertretung im Fall der Einbeziehung weiterer schwerbehinderter Bewerber in die Auswahl für die Stellenbesetzung ohnehin das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen hat und sich also auch indirekt weiterhin mit dem betroffenen Bewerber befassen muss (vgl. oben Rdn. 73 )."

Ich sehe in der Textgestaltung ein Versuch den gesetzlich vorgesehenen Sonderfall zur Regel zu machen, um die SBV aus dem Stellenbesetzungsverfahren zu drängen und die Handlungsmöglichkeiten durch Reduktion der direkten Informationserlangung einzuschränken.

--
Gruß
Wolfgang


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