Nachwahl stellv. Vertrauensperson (Wahlen)

Cebulon, Friday, 24.04.2020, 19:24 (vor 1462 Tagen) @ taschenlampe

In der WO sehe ich das Wort Möglichkeit jedoch nicht, da steht wenn ausgeschieden dann Wahl.

Hallo Kati, völlig richtig erkannt: Weder in dem § 21 Satz 1 SchwbVWO („lädt ... unverzüglich zur Wahlversammlung ... ein“) noch in der gesetzlichen Grundnorm des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX („werden gewählt“) steht was von Ermessen der Vertrauensperson, sondern das genaue Gegenteil. Die Vertrauensperson hat demnach das Recht und die Pflicht, zur Nachwahl einzuladen. Nichts anderes läßt sich aus der verlinkten BIH-Webseite ableiten. Da ist diese SBV auf dem Holzweg mit ihrer völlig „schrägen“ Fehl-Interpretation, da zwingendes Recht. Diese hätte schon längst im Februar 2020 laden müssen, also fortgesetzte Amtspflichtsverletzung.

Dort ging’s vielmehr speziell um die Rechtsfrage, ob beim Ausscheiden lediglich eines Stellvertreters von mehreren Stellvertretern nachgewählt werden darf oder muss, also um was völlig anderes als hier, wo ja der einzige Stellvertreter ausgeschieden ist.

Bei dieser Nachwahl mit etwa 40 Wahlberechtigten muss diese SBV aber zwingend für ein Hygiene-Konzept sorgen nach Prof. Düwell, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a.D. im Corona-Forum der DVfR.

Gruß,
Cebulon


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