Nachwahl stellv. Vertrauensperson (Wahlen)

Cebulon, Sunday, 26.04.2020, 15:16 (vor 1433 Tagen) @ albarracin

Alle mir bekannten Kommentatoren sehen die Nachwahl bei Ausscheiden sämtlicher Stellvertreter als Pflicht an.

Hallo, dieser ganz herrschenden Meinung ist voll zuzustimmen laut dem eindeutigen Wortlaut des § 21 SchwbVWO. Das ist offenbar auch die Ansicht der BIH, die ja nirgends von gebundenem oder freiem Ermessen spricht, sondern auf § 21 SchwbVWO verweist. Es wurde (zutreffend) klargestellt, dass keine Möglichkeit zur Nachwahl besteht, solange es noch einen Stelli gibt. Das und nichts anderes war dort die Fragestellung. Nur in diesem speziellen Kontext zur Fragestellung muss daher m.E. das Wort „Möglichkeit“ gesehen werden. Alles andere wäre nur „Kaffeesatzleserei“.

Ebenso z.B. NPM-SGB IX § 21 SchwbVWO Rn. 1: „Abweichend von § 19 hat die Einladung zur Wahlversammlung unverzüglich zu erfolgen.“ Hat bedeutet laut allg. Sprachgebrauch muß und eben nicht soll oder kann. Diese Vertrauensperson hat demnach nicht die Befugnis zu entscheiden, dass keine Stellvertretung nachgewählt wird, sondern kraft Wahlordnung die Amtspflicht, zur Wahlversammlung einzuladen und zwar unverzüglich.

Gruß,
Cebulon


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