Fahrkostenerstattung bei Wiedereingliederungen? (Antragstellung / Widerspruch)

Cebulon, Tuesday, 08.09.2020, 18:03 (vor 1298 Tagen) @ Avalon

... und hier noch ein hochinteressantes obergerichtliches Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern in Neustrelitz vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15 (rechtskräftig!) mit nachfolgenden Leitsätzen zu den Reisekosten bzw. den Fahrkosten bei Aussteuerung, zur Verjährung und Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht:

• Die Übersendung eines Wiedereingliederungsplans im Sinne des sog. Hamburger Modells an einen Rehabilitationsträger ist im Zweifel als Antrag auf sämtliche im Zusammenhang mit dieser Wiedereingliederungsmaßnahme in Betracht kommende Leistungen auszulegen.

• Die stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX a.F. gehört zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen, für die nach §§ 6, 5 SGB IX die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann.

• Als ergänzende Leistung zur stufenweisen Wiedereingliederung kommt ein Anspruch auf Fahrkostenerstattung auch dann in Betracht, wenn während der Maßnahme weder ein Anspruch auf Krankengeld noch auf Übergangsgeld besteht.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 13.11.2015 sowie der Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 29. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2014 wurden „abgeändert“ sowie komplett aufgehoben bezüglich den Fahrkosten. Trotz einer Untätigkeitsklage hat es nahezu acht Jahre
gedauert, bis der Kläger endlich Recht bekam. Beantragt wurde:

„Die einfache Entfernung von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort betrage 52 km. Die Wiedereingliederung sei an 65 Arbeitstagen erfolgt. Die Mehraufwendungen beliefen sich demnach auf 1.352,00 € (65 Tage x 52 km x 0,20 € = 1.352,00 €).“
Bewilligt wurde: „Bei Benutzung eines eigenen PKW wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt (§ 53 Abs. 4 S. 1 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz).“

Diese Krankenkasse wurde verurteilt, dem sbM für die stufenweise Wiedereingliederung vom 01. Juli 2012 bis zum 30.September 2012 Reisekosten zu gewähren. Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen nach § 160 SGG. Darüber sollte jede SBV etwa in ihrer nächsten Schwerbehindertenversammlung berichten bzw. per Rundschreiben! Die KK erzählte m.E. „wirres Zeug“, und beim SG Schwerin ist das auch nicht viel besser. Etwas „abseitig“ auch vom Berufungsgericht, das „Versorgungsamt“ beizuziehen, weil völlig überflüssig.

Gruß,
Cebulon


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