Interne Ausschreibung-Privatunternehmen (Einstellung)

WoBi, Friday, 25.09.2020, 09:29 (vor 1307 Tagen) @ DB-AK

Hallo DB-AK,

im Sinne des gleichgestellten Beschäftigten, der die Stelle bekommen hat, würde ich Zurückhaltung zeigen. Hier kommt der SBV zugute, dass die Aufgabenstellung nur zur Überwachung gesetzlicher Regelungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX "zugunsten schwerbehinderter Menschen" besteht. Hier kann ein Auge zugedrückt werden ;-)

Generell kann der Vorgang als solches Anlass für das Hinterfragen des Stellenbesetzungskonzeptes sein. Denn der Arbeitgeber verstoßt gegen die Regelungen des § 164 Abs. 1 SGB IX mehrfach.
Der gleichgestellte Beschäftige hätte sich gar nicht bewerben müssen, wenn vor Ausschreibung der Arbeitgeber geprüft hätte, ob der neue, frei oder freiwerdende Arbeitsplatz mit einem bereits schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besetzt werden könnte. Bei der Prüfung von § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX die SBV und den BR zu beteiligen.

Weiter wurde ggf. die Unterrichtungsverpflichtung über Bewerbungseingänge von schwerbehinderten / gleichgestellten Bewerbern (falls Eigenschaft mitgeteilt) nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verstoßen.
Hier der Hinweis: Auch bei einer internen Bewerbung im Anschreiben / hervorgehoben im Lebenslauf auf die Eigenschaft hinweisen. Nur dann ist der Arbeitgeber in Zugzwang.

Nur für den Fall einer externen Ausschreibung oder die Einstellung von Externen:
Ob "insbesondere" der Agentur für Arbeit die Bedingungen der Stelle mitgeteilt worden sind und die Vermittlung von arbeitslos oder arbeitssuchenden schwerbehinderten / gleichgestellten Menschen beauftragt worden ist, wurde nichts mitgeteilt. Ist dies "frühzeitig" nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erfolgt?

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Kommentare zum § 164 Abs. 1 SGB IX und § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX lesen.

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Gruß
Wolfgang


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