Interne Ausschreibung-Privatunternehmen (Einstellung)
Hallo DB-AK,
im Sinne des gleichgestellten Beschäftigten, der die Stelle bekommen hat, würde ich Zurückhaltung zeigen. Hier kommt der SBV zugute, dass die Aufgabenstellung nur zur Überwachung gesetzlicher Regelungen nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX "zugunsten schwerbehinderter Menschen" besteht. Hier kann ein Auge zugedrückt werden
Generell kann der Vorgang als solches Anlass für das Hinterfragen des Stellenbesetzungskonzeptes sein. Denn der Arbeitgeber verstoßt gegen die Regelungen des § 164 Abs. 1 SGB IX mehrfach.
Der gleichgestellte Beschäftige hätte sich gar nicht bewerben müssen, wenn vor Ausschreibung der Arbeitgeber geprüft hätte, ob der neue, frei oder freiwerdende Arbeitsplatz mit einem bereits schwerbehinderten / gleichgestellten Beschäftigten nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX besetzt werden könnte. Bei der Prüfung von § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber gemäß § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX die SBV und den BR zu beteiligen.
Weiter wurde ggf. die Unterrichtungsverpflichtung über Bewerbungseingänge von schwerbehinderten / gleichgestellten Bewerbern (falls Eigenschaft mitgeteilt) nach § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX verstoßen.
Hier der Hinweis: Auch bei einer internen Bewerbung im Anschreiben / hervorgehoben im Lebenslauf auf die Eigenschaft hinweisen. Nur dann ist der Arbeitgeber in Zugzwang.
Nur für den Fall einer externen Ausschreibung oder die Einstellung von Externen:
Ob "insbesondere" der Agentur für Arbeit die Bedingungen der Stelle mitgeteilt worden sind und die Vermittlung von arbeitslos oder arbeitssuchenden schwerbehinderten / gleichgestellten Menschen beauftragt worden ist, wurde nichts mitgeteilt. Ist dies "frühzeitig" nach § 164 Abs. 1 Satz 2 SGB IX erfolgt?
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Kommentare zum § 164 Abs. 1 SGB IX und § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX lesen.
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Gruß
Wolfgang