verpflichtende Samstagsarbeit/Mehrarbeit (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 18.08.2006, 19:51 (vor 6471 Tagen) @ Wolfgang E.

Sollte ein Schwerbehinderter aus behindertenbedingten Gründen in Teilzeit arbeiten, kann dieses anders aussehen. Dann könnte er einen Rechtsanspruch auf Freistellung von "Überstunden oder Überarbeit" haben § 81 (4).
Ebenso könnte es sich verhalten mit dem Thema Sonntagsarbeit. Auch hat ein schwerbehinderter AN einen Beruf behindertenbedingt unter Ausschluss von Nachtarbeit begonnen, kann er sich auf Befreiung von Nachtarbeit berufen.

Grundsätzlich ist auch bei "Überstunden oder Überarbeit" der § 81 (4)anwendbar.

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs 4 Ziff 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.

Hier einmal ein Urteilskurztext zu diesem Thema:

Auch Schwerbehinderte müssen nachts arbeiten

Schwerbehinderte müssen nicht grundsätzlich von Mehr- und Nachtarbeit freigestellt werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 9 AZR 462/01). Im Einzelfall sei es zwar möglich, das der Arbeitgeber die Arbeitszeit behindertengerecht gestalten müsse. Dies dürfe für ihn aber nicht mit unzumutbaren oder unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein.

Eine Assistenzärztin aus Hessen hatte geklagt, die einen Behinderungsgrad von 50 Prozent hat. Die Klägerin ist seit über 20 Jahren in einem Krankenhaus als Anästhesie-Fachärztin beschäftigt. Seit einem Sturz im Operationssaal vor knapp sechs Jahren ist sie schwerbehindert. Zwar arbeitet die Frau seit Frühjahr 1999 wieder, Nachtarbeit lehnte sie jedoch ab. Sie wollte nur noch tagsüber an fünf Tagen in der Woche für acht Stunden arbeiten. Dies lehnte der Arbeitgeber nach Ansicht der Erfurter Richter zu Recht ab.

Ausnahmen könne es dann geben, wenn die Arbeit nachts nicht behindertengerecht und dem Arbeitgeber der Verzicht auf Nachtarbeit zumutbar ist. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, muss das Hessische Landesarbeitsgericht noch klären. Die Ärztin hatte geltend gemacht, sie müsse abends Tabletten einnehmen, die ihre Arbeit am Operationstisch beeinträchtigten.


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