Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch? (Kündigung)

Ralf Böttcher, Thursday, 24.02.2022, 09:59 (vor 1015 Tagen)

Hallo,

mal angenommen die sechsmonatige Probezeit endet am 15.3. Eine Probezeitkündigung zum 15.3. ist lt. TVöD nicht möglich und es kann nur bis spätestens 17.3. zum 31.3. gekündigt werden. Dadurch besteht ja nach dem 16.3. das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate und dadurch sind die 6 Monate Wartezeit bzgl. erweitertem Kündigungsschutz zu berücksichtigen. Muss dann also bei einer solchen Probezeitkündigung auch noch das Integrationsamt angehôrt werden?

Danke Euch.

Viele Grüße


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