Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch? (Kündigung)

bifavi, Hessen, Thursday, 24.02.2022, 11:00 (vor 784 Tagen) @ Ralf Böttcher

Moinsen Ralf,
meiner Meinung nach kommt es darauf an, wann der AG die Kündigung übermittelt hat und der AN davon Kenntnis hat.
Dies gilt selbst dann, wenn der AN 3 Wochen verreist und die Kündigung im Briefkasten vor sich hinschlummert.
Es kommt auf den Zugang der Kündigung an.

Somit meine Auffassung, Kündigung innerhalb der Probezeit und Wartezeit von 6 Monaten (vor, bis zum 15.3) ausgesprochen ist eine Probezeitkündigung.
Auch die Frist auf die du Dich berufst (2 Wochen zum Monatsschluss) werte ich als späteste Frist zum Ausspruch einer Kündigung.
Der AG hätte auch mit Datum 01.03., mit Beendigungsdatum zum 31.03. eine Probezeitkündigung aussprechen können.

LG
Bifavi


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