Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch? (Kündigung)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 24.02.2022, 17:15 (vor 763 Tagen) @ Ralf Böttcher

Hallo,

maßgeblich für die Berechnung einer Kündigungsfrist ist nicht das beabsichtigte Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern der Zugang der Kündigungserklärung beim AN. (ErfK, Müller-Glöge, § 622 BGB Rn 11 mit ausdrücklichen Einschluß der Probezeitkündigung)

--
&Tschüß

Wolfgang


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