Durch Probezeitkündigung = Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate = KSch? (Kündigung)
Hallo,
maßgeblich für die Berechnung einer Kündigungsfrist ist nicht das beabsichtigte Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern der Zugang der Kündigungserklärung beim AN. (ErfK, Müller-Glöge, § 622 BGB Rn 11 mit ausdrücklichen Einschluß der Probezeitkündigung)
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&Tschüß
Wolfgang