Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus (Einstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 25.03.2022, 14:04 (vor 756 Tagen) @ Andreas D.

Hallo,

wenn ein*e Bewerber*in nicht deutlich wahrnehmbar seinen/ihren Status angibt, muß der AG die Schutzvorschriften für Bewerber*innen nicht beachten. Dazu gibt es eine gefestigte Rechtsprechung des BAG.

Eine Ausnahme gibt es nur bei "offensichtlicher Schwerbehinderung". Dabei muß die Behinderung klar und offenkundig erkennbar sein wie zB bei Blindheit, Kleinwuchs oder dem Verlust von Gliedmaßen und es muß offensichtlich sein, daß die Behinderung mit einem Mindest-GdB von 50 zu bewerten wäre. (Düwell in LPK-SGB IX, § 168 Rn 8 mit Verwies auf BAG vom 28.6.1995, 7 AZR 555/94.

Dies ist bei Autismus nicht der Fall. Solange dieser Bewerber keine Schwerbehinderung nachweist, ist die SBV nicht am Bewerberverfahren zu beteiligen.

Eine weitere Ausnahme wäre, wenn es bereits gem. § 152 Abs. 2 SGB IX eine andere feststellung über eine Behinderung gibt - zB eine MdE von mindestens 50 - und diese andere Feststellung nachgewiesen wir.

--
&Tschüß

Wolfgang


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