Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus (Einstellung)

Cebulon, Saturday, 26.03.2022, 14:26 (vor 733 Tagen) @ albarracin

Wieso nicht?

Hallo, einfach mal in irgend einen SGB IX-Kommentar gucken anstatt nur den „ErfK“ lesen: Steht so in jedem Standardkommentar zum SGB IX. Ergibt sich zudem schon durch schlichte logische Auslegung des Gesetzeswortlauts („nur“) per Umkehrschluss aus dem § 151 Abs. 4 letzter Satz SGB IX. Ist eine der (elementaren) gängigen juristischen Methoden zur Auslegung einer Rechtsnorm seit jeher.

Ebenso auch das BIH-Lexikon am Ende – wonach „alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen“ wie zum Beispiel der besondere Kündigungsschutz nicht gelten. Diese nach § 151 Abs. 4 SGB IX Gleichgestellten sind selbstverständlich auch niemals aktiv wahlberechtigt für die SBV laut h.M. Haben natürlich auch keinen Gleichstellungsbescheid, weil es einen solchen laut § 151 Absatz 4 SGB IX bekanntlich nicht gibt.

und damit auch ggfs. die gesetzliche Beteiligung der SBV bei schwerbehinderten / gleichgestellten Azubis auslöst.

Falsch: Niemals gesetzliche Beteiligung der SBV bei derartigen gleichgestellten Azubis i.S.d. § 151 Absatz 4 SGB IX. Das ist alles verantwortungsloser Unfug, welcher den Leser nur in die Irre führt entgegen h.M.

Gruß,
Cebulon


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