Passives Wahlrecht bei relativer Geschäftsfähigkeit? (Wahlen)
Hallo,
es gibt hierzu in der Literatur eine eindeutige Antwort.
Geschäftsfähigkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht als Voraussetzung für das aktive Wahlrecht bei SBV-Wahlen normiert.
So schreibt Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 13:
"Da § 177 Abs. 2 SGB IXweder auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses noch eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sonder auf die Eigenschaft "beschäftigt" abstellt, sind schwerbehinderte Menschen unabhängig davon, ob sie rechtsgeschäftsfähig sind, wahlberechtigt. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die geschäftsunfähig gem. § 104 Abs. 2 BGB sind oder unter gesetzlicher Betreuung (§ 1896 BGB) stehen."
Die vom BIH noch 2018 vertretene abweichende Meinung wurde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 29.01.2019, 2 BvC 62/14 zu Wahlrechtsausschlüssen im BWahlG aufgegeben:
"Das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit (vgl. § 104 BGB) ist keine Voraussetzung für die Wahlberech-
tigung. Ein unter gesetzlicher Betreuung (§ 1896 BGB) stehender behinderter Mensch kann von
seinem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen..."
("ZB Spezial Wahl der Schwerbehindertenvertretung", Ausgabe 2022, S 37)
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&Tschüß
Wolfgang