Passives Wahlrecht bei relativer Geschäftsfähigkeit? (Wahlen)
Hallo,
da hat bifavi natürlich recht.
Abgesehen von den allgemeinen Vorschriften der Wählbarkeit gem. BetrVG bzw. PVG sind lt. Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 20 nur Personen vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, die geschäftsunfähig iSd § 104 Abs. 2 BGB sind.
Eine Betreuung gem. §§ 1896ff BGB ist nicht gleichzusetzen mit Geschäftsunfähigkeit und begründet für sich keinen Ausschluss vom passiven Wahlrecht.
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&Tschüß
Wolfgang