Passives Wahlrecht bei relativer Geschäftsfähigkeit? (Wahlen)

Phönix, NRW, Thursday, 22.12.2022, 08:17 (vor 494 Tagen) @ magheinz

Tja, wer beurteilt das?

Der gewählte 1.Stellvertreter wurde von mir, in meiner Funktion als Gruppenleiter in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, einige Jahre als Beschäftigter betreut. Beschäftigter ist die Bezeichnung für Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt, der Gruppenleiter ist Mitarbeiter der Werkstatt. Ein Gruppenleiter betreut eine Gruppe von 9 bis 12 (und mehr) Beschäftigte.

In dieser Zeit bestand für den nun gewählte 1.Stellvertreter eine Betreuung für finanzielle Angelegenheiten und Behördenangelegenheiten. Im Kern wird damit einem Beschäftigen die Bürokratie abgenommen, da diese selbst damit überfordert ist.

Wie schon beschrieben, hat er es geschafft Mitarbeiter in einem Unternehmen zu werden. Dieser Unternehmen ist eine 50%tige Tochter vom Träger der Werkstatt für Menschen mit Behinderung, für die ich als SBV zuständig bin. Die Tochtergesellschaft hat eine eigenständige SBV, mit der ich eng im Erfahrungsaustausch stehe.

Wie in meinem ersten Beitrag umschrieben, war die SBV auf der Wahlversammlung krankheitsbedingt verhindert. Sie hätte in der Wahlversammlung dafür gesorgt, dass man über die Eignung der Kandidaten spricht. Dies ist in meinen Augen nichts verwerfliches, sondern dann auch geboten. Damit würde die Wahlversammlung beurteilen, wer als Kandidat geeignet ist.

Gruß
Phönix


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