WfbM: Berichtigungsbeschluss, BAG, 22.04.2025, 7 ABR 36/23 (Wahlen)
Hallo zusammen,
das BAG hat seinen offenbar fehlerhaft begründeten Beschluss (BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23) per Berichtigungsbeschluss (BAG, 22.04.2025, 7 ABR 36/23) zu seiner äußerst irreführenden vorgeblichen „Wählbarkeit“ von WfbM-Rehabilitanden kürzlich wie folgt korrigiert:
• Berichtigungsbeschluss vom 22. April 2025
Der Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024, 7 ABR 36/23, wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz unter B. III. 2. b) bb) der Gründe (Rn. 23) richtigerweise wie folgt lautet:
„Bei den streitbefangenen Wahlen ist gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht verstoßen worden, indem die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten von den Wahlen ausgeschlossen waren.“
Schmidt Klose Wullenkord
• Der ursprüngliche äußerst verwirrende sowie unfassbar unsinnige BAG-Text von 2024 lautete
„Bei den streitbefangenen Wahlen ist gegen eine wesentliche Vorschrift über die Wählbarkeit verstoßen worden, indem die schwerbehinderten Werkstattbeschäftigten von den Wahlen ausgeschlossen waren.“
Demnach kann nach dieser „Klarstellung“ weder Wählbarkeit für den Betriebsrat noch für die SBV abgeleitet werden, zumal dazu keine Feststellung bezüglich § 177 Absatz 3 SGB IX zur Wählbarkeit, auch_nicht in den Vorinstanzen; wurde auch nicht beantragt von keinem der Beteiligten!!
Gruß,
Cebulon