WfbM: Be­rich­ti­gungs­be­­schluss, BAG, 22.04.2025, 7 ABR 36/23 (Wahlen)

Cebulon, Monday, 19.05.2025, 18:05 (vor 175 Tagen) @ Babel

Hallo zusammen,

das BAG hat seinen offenbar fehlerhaft begründeten Beschluss (BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23) per Berichtigungsbeschluss (BAG, 22.04.2025, 7 ABR 36/23) zu seiner äußerst irreführenden vorgeblichen „Wählbarkeit“ von WfbM-Rehabilitanden kürzlich wie folgt korrigiert:

• Berichtigungsbeschluss vom 22. April 2025
Der Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2024, 7 ABR 36/23, wird wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der zweite Satz unter B. III. 2. b) bb) der Gründe (Rn. 23) richtigerweise wie folgt lautet:

„Bei den streitbefangenen Wahlen ist gegen eine we­sentliche Vorschrift über das Wahlrecht verstoßen worden, indem die schwerbehinderten Werkstatt­be­schäf­tig­ten von den Wahlen ausgeschlossen waren.“
Schmidt ­ ­ Klose ­ ­ Wullenkord

• Der ursprüngliche äußerst verwirrende sowie unfassbar unsinnige BAG-Text von 2024 lautete
„Bei den streitbefangenen Wahlen ist gegen eine we­sentliche Vorschrift über die Wählbarkeit verstoßen worden, indem die schwerbehinderten Werkstatt­be­schäf­tig­ten von den Wahlen ausgeschlossen waren.“

Demnach kann nach dieser „Klarstellung“ weder Wählbarkeit für den Betriebsrat noch für die SBV abgeleitet werden, zumal dazu keine Feststellung bezüglich § 177 Absatz 3 SGB IX zur Wählbarkeit, auch_nicht in den Vorinstanzen; wurde auch nicht beantragt von keinem der Beteiligten!!

Gruß,
Cebulon


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