Gilt nicht für BEAMTE !!! (BEM)

Daniel @, Tuesday, 12.12.2006, 08:33 (vor 6354 Tagen)

Hallo Zusammen,
ich möchte hier einen Artikel zur Diskussion stellen:

Das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX in der öffentlichen Verwaltung - Verpflichtung des Dienstherrn zum Tätigwerden>>>
QUELLE: Zeitschrift PersV 11-2006 von Ltd. Postdirektor Dr. Harald Steiner

Ich zitiere nicht den ganzen Artikel, aber das Fazit habe ich wort wörtlich abgeschrieben und ich finde, das ist ein Hammer>!>!

Fazit:
Nach alledem kann festgehalten werden, dass das betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 84 (2) SGB IX k e i n e Bindungswirkung für die öffentliche Verwaltung:-( , für das Beamtenverhältnis, schafft. Der Dienstherr ist n i c h t :-( verpflichtet, ein solches Eingliederungsmanagement für seine Beamten ein- und durchzuführen. Die Rechtsnorm hat keinen beamtenrechtlichen Inhalt.

§ 84 (2) SGB IX stellt keine gesetzliche Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. In dieser Vorschrift ist lediglich der "Arbeitgeber" und nicht der "öffentliche Arbeitgeber" angesprochen, der für das "betriebliche" Eingliederungs-"management" zuständig sein soll.
Diese Bestimmung ist zwar in das Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2), das auch für den öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich Bedeutung hat, eingebettet. Jedoch wird sie als "FREMDKÖRPER" der ALLE Beschäftigten zu ihrem Adressatenkreis zählt, nicht von dem Pflichtenkatalog des öffentlichen Arbeitgeber erfasst, der sich wiederum ausschließlich auf die Angelegenheiten der Schwerbehinderten erstreckt.
Mit der Vorschrift des § 84 (2) SGB IX hat der Gesetzgeber nicht das Beamtenverhältnis gestalten wollen. Hätte er das betriebliche Eingliederungsmanagement auch für die Beamten vorgesehen, hätte er dies entweder in SGB IX deutlich herausgestellt oder in §§ 42 ff. BBG niedergelegt.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Arbeitnehmer vor Entlassung zu schützen. Dieser sozialpolitische wie auch arbeits- und sozialrechtliche Hintergrund ist für die Beamten nicht maßgebend.:-(
Der Schutz vor krankheitsbedingter Kündigung eines Arbeitnehmers ist nicht mit der Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahren bei Beamten zu vergleichen.

Anmerkung von mir:
Ha, Ha, Ha, Was ist denn eine ZWANGSPENSIONIERUNG bei Beamten>>>>>

In §§ 42 ff. BBG liegen für den Fragenkreis Dienstunfähigkeit/Zurruhesetzung im Hinblick auf die Fürsorgepflicht abschließende Regelungen vor. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist hier nicht vorgesehen.:-(
Die Generalklausel des § 79 BBG stellt ebenfalls keine Rechtsgrundlage für ein betriebliches Eingliederungsmanagement dar. Auch sie greift GRUNDSÄTZLICH nicht, da das beamtenrechtliche Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit abschließend geregelt ist. Im übrigen sprechen Sparsamkeitsgründe dagegen. :-( :-( :-(
Jedoch kann im Zuge der Auslegung und des Gebrauchs des dort eingeräumten Ermessens durch den Dienstherrn der allgemeine Fürsorgegedanke des § 79 BBG dergestalt einfließen, dass ein Eingliederungsmanagement durch ermessensbindende Verwaltungsvorschriften ermöglicht werden kann.
In der Verwaltungspraxis bleibt es dem Dienstherrn dann also unbenommen, ein Verfahren eines betrieblichen Eingliederungsmanagement als FREIWILLIGE Sozialleistung bereit zu stellen.
Es wird dabei die Ziele der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, der Verwaltungseffiziens und des Klimas in der Dienststelle im Rahmen eineer Abwägung an dem dadurch enststehenden Mehraufwand spiegeln müssen.

Der zu berücksichtigende Kostenfaktor wird umso geringer ins Gewicht fallen, je mehr der Dienstherr beim Aufbau und der Durchführung eines betrieblichen EIngliederungsmanagements auf bereits bestehende Aufbau- und Ablaufstrukturen (z.B. bei Rückkehrgesprächen nach längerer Erkrankung eines Beamten) zurückgreifen kann.

Ob und wie er dies dann gestaltet, unterfällt seinem Organisationsermessen.
Ein Rechtsanspruch des Beamten hierauf besteht nicht. :-( :-( :-(

Anmerkung von mir:
Es ist natürlich leichter einen Beamten in Pension zu schicken, als alles erdenkliche zu versuchen, die Arbeitsleistung zu erhalten, bzw. einem schwerbehinderten Beamten den Arbeitsplatz leidensgerecht einzurichten.
Ein A 13 Beamter darf doch nicht nur Telefondienst in der Vermittlung verrichten! :-( Es ist somit leichter, wenn er in Pension geschickt wird, weil die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. ABSCHIEBUNG nenne ich das!

Und der öffentliche Dienst will immer eine Vorbildfuntion in Schwerbehindertenangelegenheit haben, naja ich habe andere eigene Erfahrungen gemacht. Der öffentliche Dienst tut sich sehr schwer, schwerbehinderte Beamte so zu beschäftigen, wie es ihrer Behinderung angemessen ist. NEIN, die ZWANGSPENSIONIERUNG ist doch viel leichter, der Beamte "belastet" die Verwaltung nicht mehr.

Ich finde diese Stellungnahme/Ansicht des Herrn Dr. Harald Steiner als einen Schlag ins Gesicht für die schwerbehinderten Beamten und ich bin der Meinung, dass das SGB IX, der § 84 (2) SGB IX, auf alle Fälle auch für die Beamten gilt und dass die Beamten auch einen Rechtsanspruch auf die Durchführung eines betrieblichen Eingleiderungsmanagement haben.
Dies wird sicherlich in einem Gerichtsverfahren irgendwann einmal festgestellt werden.

Daniel


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