Gilt nicht für BEAMTE !!! (BEM)

hackenberger, Saturday, 23.02.2008, 12:44 (vor 5916 Tagen) @ mia maier

Hallo Koll.,

die Rechtsmeinungen welche ich kenne besagen alle, dass der § 84 SGB IX auch auf Beamte Anwendung findet. Letztlich bleibt es aber, dass ggf. ein betroffener Beamter klagen muss. Entscheiden wird dann wohl sein, ob bei Durchführung des BEM eine weitere Beschäftigung und somit eine vorzeitige Zurruhesetzung möglich wäre.

Ist dem so, könnte der Rechtsvorgang der Zurruhesetzung rechtwidrig und somit nichtig sein, da solche Maßnahmen nicht durch nachschieben von Maßnahmen heilbar sind.

Die SchwbV könnte prüfen ob hier ggf. auch ein Verstoß gegen § 95 (2) vorlag und dann sowohl ein Bußgeldverfahren gem. § 156 SGB IX gegen den Verantwortlichen persönlich und ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den AG/Dienstherrn einleiten.

Der betroffene Beamte könnte weiter prüfen, ob auch eine Klage wegen Verstoß gegen das AGG gegeben ist. Die Nichtbeachtung eines Schutzgesetzes ist zumindest ein berechtigtes Indiz hierfür.

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