Freistellung/Rechtsstreitigkeit (Freistellung)

Fransi, Niedersachsen, Wednesday, 17.01.2007, 13:53 (vor 6318 Tagen) @ Fransi

» Hallo Ede,

zunächst herzlichen Dank für Deine schnelle Stellungnahme.

Allerdings - so ganz kann ich Deine Ansicht nicht teilen.

Neben der gesetzlich möglichen Freistellung lässt das Gesetz ausdrücklich weitergehende Regelungen zu. Insofern sind die Beiträge im Forum mit Hinweis auf die Kommentierung von Dr. H.H. Cramer (....wenn in der Re-gel mehr als 100 schwerbehinderte Menschen...zu betreuen sind.....völlige Arbeitsbefreiung.. sofern erste stellvertrende Mitglied nicht herangezogen wird..) sowie zur Überschlagsrechnung, wie sie in größeren Betrieben praktiziert wird, sehr hilfreich.

Auch die Richtlinien des Landes NRW zum SGB IX vom Mai 2005 enthalten eine Freistellungsregelung nach einer Personalbedarfsberechnung des Fi-nanzministeriums, die deutlich weniger als 200 zu betreuende schwerbe-hinderte Menschen für eine völlige Freistellung vorsieht.

Die Schwerbehindertenvertretung ist ja nicht nur für die schwerbehinderten Menschen, sondern auch für die von Behinderung bedrohten KollegInnen zuständig. Ferner sollte zu berücksichtigen sein, dass sich die Aufga-benstellung der SBV über die Jahre inhaltlich deutlich verändert hat, wie z.B. durch Personalabbau, Leistungsverdichtung, Rechtsformänderungen, Verschlechterung der Arbeitsbedingungen usw.

Ferner ergeben sich seit 2004 auch zusätzliche Aufgaben durch die Einführung des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Auch hier steuert die SBV einen nicht unerheblichen Beitrag zum Gelingen bei.

Ich arbeite übrigens im ÖD in Niedersachsen. Deshalb dürfte Regensburg, dass sicherlich eine Reise wert ist, nicht in Frage kommen.

Liebe Grüße in den Süden

Fransi


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion