Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen (Einstellung)

hackenberger, Friday, 02.03.2007, 19:27 (vor 6267 Tagen) @ heidi

Hallo Heidi,

ich bin zum einen noch in der Klärung der Frage, ob das SGB IX auch wenn die US-Armee der AG ist uneingeschränkt zur Anwendung kommt. Ich habe diese Frage einfach einmal an den Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Schwerbehinderten gestellt, mal warten welche Antwort kommt.

Hier aber noch eine Einschätzung zu mir zu dem einen Teil Deiner Fragestellung:

» "...will der Arbeitgeber nun die freiwillige Verpflichtung Vorstellungsgespraeche mit allen SB-Bewerbern zu fuehren rückgaenig machen wenn nicht Einvernehmen erzielt werden kann, dass auch nicht-behinderte Bewerber die Anwesenheit der SBV ablehnen koennen. Da die Schwerbehinderten dieses Recht nach dem SBV IX haben, sei die Teilnahme der SBV eine Verletzung der Individalrechte des nicht-behinderten Bewerbers. So die Argumentation der Geschaeftsleitung... "

Ich sage aber erst einmal nein, zumindest dann wenn mindestens 1 schwerbehinderter Bewerber die Anwesenheit der SchwbV nicht abgelehnt hat. Also bei mind. einem Gespräch die SchwbV anwesend war.

Begründung: Das Teilnahmerecht der SchwbV an den Vorstellungsgesprächen Nichtbehinderter soll ja dazu dienen, dass die SchwbV es sicherstellen kann (verfolgen kann), dass hier nicht ungleich gehandelt wird. Also Nichtbehinderte und Schwerbehinderte gleichbehandelt werden.

Es gibt im SGB IX § 81 Abs. 1 Recht für die SchwbV (der Teilnahme an allen Gesprächen bzw. Einsicht in alle Unterlagen) und für die Schwerbehinderten (das Recht auf die Teilnahme der SchwbV in ihrem Vorstellungsgespräch zu verzichten, nicht aber auf das Einsichtsrecht der SchwbV in die Unterlagen). Es gibt keine Rechtsgrundlage für Nichtbehinderte hier die Teilnahme oder das Einsichtsrecht auszuschließen.

Hier noch einmal der Gesetzes- und Kommentarauszug:

§ 81 Abs. 1 Satz 10
Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

Kommentar zum § 81 Abs. 1

Die Schwerbehindertenvertretung hat weiterhin gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen und Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen. Das bezieht sich auch auf Vorstellungsgespräche und Unterlagen nicht behinderter Bewerber, wenn diese um die Einstellung mit einem schwerbehinderten Menschen konkurrieren. Denn über die Eignung des schwerbehinderten Bewerbers kann sich die Schwerbehindertenvertretung nur im Vergleich aller Bewerber eine fundierte Meinung bilden (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 41 zu § 95; Hansen NZA 2001, 986 <988>; vgl. in diesem Sinne auch die Stellungnahme des BR zum RegE in BT-Drucks. 14/5531 S. 10 f. sowie den Bericht des BT-Ausschusses für AuS BT-Drucks. 14/5800 S. 30).

Die Schwerbehindertenvertretung ist bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen allerdings dann nicht zu beteiligen, wenn der Betroffene diese Beteiligung ausdrücklich ablehnt (Abs. 1 Satz 10). Eine solche Ablehnung berührt nicht die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretungen, da diese auch die Interessen anderer nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer vertreten (Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 28). Außerdem gilt stets das allgemeine Beteiligungsrecht der Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, da hier kein Ablehnungsgrund geregelt ist. Die Anhörungs- und Unterrichtungsrechte der Schwerbehindertenvertretung werden deshalb durch die Ablehnung eines einzelnen schwerbehinderten Bewerbers nicht ausgeschlossen. Er kann lediglich die Erörterung seiner Bewerbung durch diese und deren Teilnahme an seinem eigenem Vorstellungsgespräch ablehnen. Über eine solche behauptete Ablehnung kann die Schwerbehindertenvertretung gegebenenfalls vom Arbeitgeber einen Nachweis verlangen.

Wichtig ist, auf den § 81 SGB IX Abs. 1 Satz 10 (die Nichtbeteiligung der SchwbV bei Vorstellungsgesprächen), können sich nur Schwerbehinderte und Gleichgestellte berufen!!! Also nicht Nichtbehinderten Bewerber oder der AG!

Fazit:

Sofern also das SGB IX auch bei der US-Armee als Arbeitgeber uneingeschränkt zur Geltung kommt, kann/darf dieses nicht vom AG eingeschränkt werden auch nicht durch irgendwleche Regelungen/Erlasse usw.!

Gesetze dürfen stest nur durch betriebliche Regelungen postiv erweitert werden!


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