Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen (Einstellung)

Schorla73, NRW, Thursday, 08.03.2007, 19:34 (vor 6261 Tagen) @ heidi

Hallo Heidi,

anbei eine Antwort des Integrationsamtes, die ich mir ebenfalls bzgl. Teilnahme an Vorstellungsgesprächen eingeholt habe:

Gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung ein Recht auf die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen der schwerbehinderten und nicht behinderten Bewerber, es sei denn, der schwerbehinderte Bewerber lehnt die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab. Die Schwerbehindertenvertretung ermöglicht die Beteiligung, die Eignung der Teilnehmer zu vergleichen und eine Stellungnahme abzugeben.Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig gehört wird (§ 156 Abs. 1 Ziff. 9 SGB IX). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderteneigenschaft ist uneingeschränkt zulässig (BAG Urteil vom 05.10.1995, 2AZR 923/94).


Wenn es um Geld geht, welches der AG bezahlen muss, funtkioniert dies immer recht gut. Hab selbst die Erfahrung gemacht.

LG, Schorla73


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