Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgespaechen (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 05.02.2008, 09:29 (vor 5928 Tagen) @ Deafsaxonia

Hallo,

bei der Besetzung freier Stellen hat der AG den § 81 und § 95 zu beachten, aber nur der AG und nicht ein beauftragter Headhunter. Er muss also u.a bei der AfA anfragen ob geeignete arbeitssuchenden Schwerbehinderte/ Gleichgestellte dort gemeldet sind. (Nutze diesbezgl. einmal die Suchfunktion und A-Z, denn dieses hane wir schon mehrfach behandlet).

Also der AG muss hier auch bei Einschaltung des Headhunter den § 81 und § 95 beachten. Hat er nur eine freie Stelle zu besetzen und lässt sich daher von einem Headhunter auch nur einen geeigneten Bewerber vorschlagen und dieser ist Schwerbehindert oder Gleichgestellt ist die SchwbV hier einzubinden, aber auch nur dann.

Ist der Bewerberpool beim AG (nicht Tochterunternehmen) und im Bewerberpool sind Bewerbungen von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, ist die SchwbV hier zu informieren und einzubinden § 81.

Die SchwbV ist auch gem. § 81 über freie Einstellungsmöglichkeiten / Stellen zu informieren § 81 und in die Prüfung einzubeziehen. Sie kann ggf. auch mit den Kenntnissen über die hier gesuchte Arbeitskraft selbst z.B. bei Berufsförderungswerken anfragen, ob geeignete schwerbehinderte Bewerber gegeben sind.

Ein Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen welche der Headhunter in dem Tochterunternehmen führt, hat die SchwbV des AG nicht, da es sich hier ja um einen anderen Betrieb handelt. Aber ggf. hat ja das Tochterunternehmen (Headhunter) eine SchwbV, dann wäre diese zu beteiligen oder sofern vorhanden die GSchwbV/KSchwbV (Wahrnehmung der Aufgaben der SchwbV) falls es im Tochterunternehmen keine SchwbV gibt.

Der BR möge prüfen ggf. unter Hinzuziehung eines RA, ob der AG hier rechtskonform handelt. Bei dieser Gelegenheit kann der RA ja auch die rechtliche Situation und Möglichkeiten der SchwbV prüfen und beraten.


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