Probleme mit der Schwerbehindertenvertretung (Stellvertreter/in)

Ede vom Bayerwald, Friday, 09.03.2007, 08:33 (vor 6252 Tagen) @ Wolfgang E.

» Wieso ist das genaue namentliche Abstimmungsverhalten der einzelnen
» Wähler bekannt> Wurde hier denn keine geheime Wahl durchgeführt, wie im
» Gesetz vorgeschrieben>
»
» Sofern hier tatsächlich keine geheime Wahl stattgefunden haben sollte,
» wäre die Wahl nichtig.
» www.schwbv.de/urteile/87.html

Hallo,
Also wenn nur wenige Kollegen zur Wahl erschienen sind, hier wohl nur der fragliche Kollege und ein weiterer, so ist auch bei peinlichst genauer Einhaltung aller Regelungen zur geheimen Wahl mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, wer dieser Vertrauensperson seine Stimme gegeben hat.

Da dürfte für Wahlanfechtung oder Nichtigkeitserklärung wohl keine Chance bestehen. Wenn man die VP in diesem Fall los werden wollte, müßte wohl man den Weg beschreiten über IA und Amtsenthebung (1/4 der Wahlberechtigten oder grober Verstoß gegen die Gesetze, z.B. Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht, o.ä.).

Wenn übrigens ein Verstoß gegen die Gesetze vorliegen sollte bei der VP, so dürfte diese als Beamter auch dienstrechtlich gewaltig unter Druck kommen können. Ein Beamter ist immer im Dienst und hat sich immer den Gesetzen entsprechend zu verhalten (sogar in seiner Freizeit und während der Pensionszeit). Wenn da was wäre, insbesondere natürlich wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht!, so könnte, besser müßte sowohl AG als auch Personalrat schon alleine deswegen tätig werden.

In einem Diziplinarverfahren, dessen Beantragung man in solch einem Fall schon zumindest genau erwägen sollte, (auch vom PR her!!) kann einem Beamten doch ganz gewaltige Restriktionen auferlegt werden, bis hin zum Kürzen des Gehaltes oder der Pension.

Und wenn die Situation so verfahren ist, wie berichtet, dann ist wirklich schnellstens zu überlegen, ob diese VP der Gruppe der Behinderten weiterhin schaden darf, oder ob man, um weiteren Schaden von dieser Gruppe abzuwenden, diesem Kollegen in Form eines "Disziplinarverfahrens schaden" will (Wenn der anders nicht zur Besinnung gebracht werden kann!!).


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