Nachwahl eines Stellvertreters (Wahlen)
Hallo "hajue",
» zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort und dir und allen
» anderen Forumsteilnehmern ein erfolgreiches neues Jahr.
Bitte und Dir und den anderen Tln. auch ein frohes Neues Jahr und alles Gute.
» Nun noch einmal zu meinem Problem. Ich habe deine Antwort so verstanden,
» dass die Nachwahl auf kein Fall durchgeführt werden darf.
Ja, richtig so!
» Meine zukünftige Vertrauensperson lässt aber keinen Zweifel darüber
» aufkommen, dass sie dies aber machen will und dies in Absprache mit dem
» Arbeitgeber geschehen soll.
Diese Wahl wäre nichtig, also wie nicht erfolgt.
Man kann auch in Absprache mit dem AG, das Gesetz und die Wahlordnung nicht verändern.
Weise die Vertrauensperson und den AG auf die Rechtslage hin und auch, dass eine ggf. stattfindende Wahl NICHTIG wäre. Also es bedarf, wegen Nichtigkeit, hier dann auch keiner gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaften Wahl.
Es wäre sehr ungeschickt, wenn eine neu ins Mandat kommende Vertrauensperson gleich zu Beginn gegen das Gesetz (SGB IX) und die Wahlordnung (SchwbVWO) verstoßen würde.
Fazit: Bei den Wahlen immer eine notwendige Weitsicht waren. Bedeutet zwar nicht in die "Kristallkugel" aber in die berufliche Zukunft der Kandidaten schauen um so genügend Stellvertreter zu wählen.
PS: Ja, mit Anrede lesen sich diese Beiträge gliech besser. 