Nachwahl eines oder mehrerer Stellvertreters/er (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 26.11.2009, 14:28 (vor 6173 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

zu erst die Bitte, Fragen bitte an alle stellen, bin auch nur einer von "vielen". ;-)

Sofern keine gewählten Stelli mehr gegeben sind, können/sollen Stelli nachgewählt werden.

Für diese Wahlen gelten die gleichen Regeln wie für die Regelahlen zur SchwbV. Auch bezgl. der Frage vereinfachtes oder formelles Wahlverfahren.

Also § 94 SGB IX und SchwbVWO.

Im Falle von vereinfachten Wahlverfahren, mit einem Vorlauf von 3 Wochen alle aktiv Wahlberechtigte zu einer Wahlversammlung zur Wahl von Stelli einladen.

Auf dieser Wahlversammlung legen dann die aktiv Wahlberechtigten zu erst fest wie viele Stelli gewählt werden sollen. Dann dürfen die aktiv Wahlberechtigten Kandidatenvorschläge machen.

Wahlberechtigt sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.

Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören; besteht der Betrieb oder die Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit. Nicht wählbar ist, wer kraft Gesetzes dem Betriebs-, Personal-, Richter- Staatsanwalts- oder Präsidialrat nicht angehören kann.

Also bitte einmal vorher den § 84 SGB IX, die SchwbVWO und ggf. die aktuelle Wahlbroschüre sowie hier lesen.

PS: Die nachgewählten Stellis sind aber auch nur bis zum nächsten Regelwahltermin im Mandat/ gewählt. Es greift hier nicht die 12 Monatsregelung.


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