Beratende Teilnahme der SBV an allen PR- Sitzungen (Sitzung)

hackenberger, Wednesday, 21.01.2009, 14:48 (vor 5584 Tagen) @ Rolandfuerth1

Hallo Roland,

hier wäre einmal für mich von Interesse welches PersVG hier zur Anwendung kommt> In welchem Bundesland ist Dein Betrieb/ Amt/ Behörde>

Schaue auch einmal hier, vielleicht hilft es Dir weiter.

Folgende Anmerkung noch. Man kann den Eindruck bekommen, dass zum einen die vertrauensvolle Zusammenarbeit sowohl zwischen SchwbV und PR wie aber auch zwischen SchwbV und AG nicht wirklich erfolgt, so wie es das Gesetz vorsieht. Denn sonst könnten solche Themen erst nicht entstehen.

Der PR würde dich einfach mitnehmen und sich wie es das Gesetz vorsieht auch für die SchwbV/ Schwerbehinderten einsetzen. Auch würde der AG von sich aus auch die SchwbV immer mit einladen, wenn es um Themen der Beschäftigten geht. Denn gerade über den Begriff "in allen Angelegenheiten, die einen .... oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren" fallen fast alle Themen im Betrieb/ Amt/ Behörde auch unter den Geltungsbereich des § 95 (2).

Die SBV wird zu den Monatsgesprächen "hinzugezogen" (§ 95 Abs. 5 SGB IX). Nachdem bundesrechtlich nicht ausdrücklich festgelegt ist, wer die SBV beizuziehen hat, betrifft die Beiziehungspflicht sowohl den Arbeitgeber als auch den Personalrat gleichermaßen. In Landespersonalvertretungsgesetzen der Länder ist teils sogar zur Klarstellung ausdrücklich bestimmt, dass auch nach Landesrecht der Personalrat die SBV "beizuziehen" hat.

Dem Personalrat in einem vertrauensvollen Gespräche einmal erklären, dass beide also SchwbV und PR für die Beschäftigten da sind und sie sich bei vertrauensvoller Zusammenarbeit vorzüglich zum Wohle der Beschäftigten ergänzen.

Weiter beiden AG und PR ebenfalls in einem vertrauensvollen Gespräch erläutern, dass eine frühzeitige/ gleichzeitige Einbindung der SchwbV die Prozesse/ Maßnahmen in der Umsetzung erleichtert und auch ggf. Zeit bei der Umsetzung erspart. Denn nur eine frühzeitige und vollständige Information der SchwbV kann verhindern, dass die SchwbV Beschlüsse des PR und Maßnahmen des AG wegen mangelhafter Information aussetzen muss.


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