interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ? (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 10.03.2009, 09:19 (vor 5545 Tagen) @ CHM

Hallo Claudia,

also es ist so, die §§ 81 und 82 gelten immer, auch sofern der AG "nur" eine interne Besetzung einer freien Stelle vorsieht. Er muss also auch in diesen Fällen Verbindung mit der AfA aufnehmen.

Der AG meldet dann aber mit dem Hinweis, Stelle wird nur intern besetzt. Daher wird wohl dann in diesen Fällen die AfA hier keine Bewerber benennen.

Ob aber ein AG eine freie Stelle überhaupt oder nur intern besetzt ist aber seine freie Entscheidung. Es besteht keine Pflicht oder Zwang hier für den AG. Hier kann und sollte man als SchwbV bei Vorliegen geeigneter Bewerbungen mit dem AG das Gespräch suchen und versuchen ihn zu einer Einstellung eines geeigneten externen schwerbehinderten Bewerber zu überzeugen.

Das Auswahlkriterium für eine Einstellung / Besetzung sollte dann die fachliche Eignung sein. Hierauf sollte man auch als BR/PR und SchwbV achten. Im öffentlichen Dienst gilt der Grundsatz wie er auch in euerer Integrationsvereinbarung beschrieben ist "bei gleicher Eignung...."!

Geht es also um die Besetzung 2 freier Ap/Dp und welche der AG "nur" intern besetzen möchte und es liegen aber nur 1 interne Bewerbung vor, wäre hier doch der Ansatz dafür, dass man den AG überzeugen könnte, auch mit Hinweis auf die InTV und auf seine besonderen Pflichten Schwerbehinderten gegenüber, doch die eine freie Stelle extern mit dem geeigten Schwerbehinderten zu besetzen.

Folgender Hinweis noch: Berücksichtigt ein AG bei der Besetzung einer freien Stelle, welche nur inter besetzt werden sollte und auch nur als interbesetzbar ausgeschrieben war, einen externen Bewerber gleichgültig ob behindert oder nichtbehindert, ist diese freie Stelle dann rechtlich wie eine auch zur externen Besetzung vorgesehene freie Stelle zu bewerten.

PS: Super, dass mit der Profiergänzung hat ja geklappt ;-)


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