interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ? (Einstellung)

Heinrich, Wednesday, 11.03.2009, 23:16 (vor 5543 Tagen) @ hackenberger

Hallo Kol.,

der § 81 Abs. 1 Satz 1 (Prüfungspflicht des Arbeitgebers) besteht ja aus zweit Teilen/ zwei Themen.

Einmal der grundsätzliche Prüfung ist der Arbeitsplatz zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten geeignet oder könnte er entsprechend angepasst werden. Denn nicht jeder Arbeitsplatz muss zur Beschäftigung Schwerbehinderter geeignet sein. Hier fließen ja dann zwei Fakten ein, Art der Tätigkeit und Art/ Auswirkung der Behinderung.

Diese Prüfung verlangt eine arbeitsplatzorientierte Beurteilung von Behinderungsauswirkungen im Sinne einer Qualifikationsanalyse, bezogen auf den betroffenen Arbeitsplatz.

Der erste Teil des Satz 1 ist daher auch bei einer vorgesehenen internen Besetzung wichtig und durchzuführen. Denn es geht ja dann auch darum, kann man auf diesem Arbeitsplatz einen bereits im Betrieb/ Unternehmen/ Behörde beschäftigten Schwerbehinderten beschäftigen. Kann man ggf. dann einem Schwerbehinderten einen für ihn geeigneten / besser geeigneten Arbeitsplatz auch durch Umsetzung zuweisen.

Im zweiten Halbsatz des Satz 1 geht es dann um das Thema "Kontakt mit der AfA". Dieses kann man bei vorgesehener interner Besetzung vernachlässigen. So meine Sicht, da dieser zu keinem sinnhaften Ergebnis führt.

So sollte man hier die §§ 81 und 82 verstehen / anwenden!


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion