Kontakt mit der AfA bei ausschließlich interner Stellenausschreibung? (Einstellung)

Wolfgang E., Thursday, 12.03.2009, 14:49 (vor 5542 Tagen) @ CHM

Bei internen Stellenausschreibungen gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig, dass die AfA darüber schon deswegen nicht zu informieren ist, weil es sich insoweit um keine "freien Arbeitsplätze" im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handelt. Demnach besteht auch insoweit keine Verpflichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, bei - ausschließlich - interner Stellenausschreibung Kontakt mit der AfA aufzunehmen. Ein derartiger "Bürokratismus" wäre eine kaum vermittelbare, überflüssige bzw. bloße sinnentleerte Förmlichkeit, die regelmäßig ins Leere liefe; a.A. Gagel, der ohne Erwähnung der folgenden Rechtsprechung von einer Meldepflicht ausgeht.

• "Ein "freier Arbeitsplatz" i. S. v. § 81 Abs. 1 SGB IX liegt nicht vor, wenn der zu besetzende Tätigkeitsposten aus einem beim Arbeitgeber bestehenden Personalüberhang besetzt werden kann und der Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die Stelle nur intern und nicht an einen Bewerber des allgemeinen Arbeitsmarktes zu vergeben."

• "Ein freier Arbeitsplatz im Sinne des § 81 Abs 1 Satz 1 SGB IX liegt dann nicht vor, wenn der zu besetzende Tätigkeitsposten aus einem beim Arbeitgeber bestehenden Personalüberhang heraus besetzt werden kann und soll, und eine Besetzung der freien Stelle durch einen Bewerber des allgemeinen Arbeitsmarktes von vorneherein nicht in Betracht kommt. Von der unternehmerischen Freiheit gedeckt ist auch die Entscheidung des Arbeitgebers, frei werdende Arbeitsposten aus einem ohnehin bereits bestehenden Personalüberhang heraus zu besetzen und zur Besetzung anstehende Stellen jedenfalls so lange nicht für den freien Arbeitsmarkt auszuschreiben, als intern geeignete Bewerber zur Verfügung stehen."
LAG Köln, Grundsatzbeschluss vom 14.11.2007, 7 TaBV 50/07, rechtskräftig

Das teils noch entgegenstehende Schrifttum, das sich mit dieser Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung nicht weiter auseinandersetzt, ist auch deshalb nicht stichhaltig, da es zur unternehmerischen Freiheit gehört, nur intern auszuschreiben und damit externe Stellenbewerber von vornherein auszuschließen. Über die eingelegte Rechtsbeschwerde hat das BAG nicht entschieden, da sich der Rechtsstreit auf sonstige Weise erledigt hat.

Ebenso LAG Saarland, Beschuss vom 13.02.2008, 1 TaBV 15/07, Rn. 56/57 = Behindertenrecht 2008, 208, Rechtsbeschwerde erledigt durch Vergleich beim BAG unter dem Az: 9 ABR 20/08.


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