interner nicht sb Bewerber vorrangig vor sbM ? (Einstellung)

hackenberger, Tuesday, 10.03.2009, 21:23 (vor 5545 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

bitte hier nicht zwei Dinge mit einander verwechseln. Das eine ist die Pflicht des AG mit der AfA frühzeitig Kontakt aufzunehmen und das "freiwerden einer Stelle mitzuteilen" das andere ist die Besetzung und ggf. Einstellung.

Bei bestehendem Personalüberhang gibt es auch i.d.R. keine freien Stellen zur externen Besetzung, da zu erst der bestehende Überhang abgebaut werden muss.

Ich habe ja auch darauf hingewiesen, dass es die Entscheidung des AG ist wie er eine Stelle ausschreibt und besetzt (intern/extern).

In dem zitierten Urteil ging es um die Besetzung einer freien Stelle. Der AG sah hier eine interne Besetzung aus vorhandenem Personalüberhang vor. Daher kam hier keine externe Besetzung in Betracht und daher bestand hier nicht der vom BR vorgetragene Versagungsgrund, da die Meldung an die AfA ins leere lief, weil sie faktisch nur informellen Charakter hat. Gleiches war Inhalt einer Klage welche beim BAG landete. Auch hier wurde leider die Frage "Pflicht zur Anfrage bei der AfA bei internen Stellenauschreibungen/ -besetzungen" nicht behandelt.

Genau aus diesen Gründen läuft die Pflicht des AG aus §§ 81 und 82 in solchen Fällen ins leere. Sie dient dann der AfA höchsten zu erkennen wie die Beschäftigungssituation beim AG ist. Ist also faktisch nur eine statistische Meldung. Die AfA würde auch aus diesem Grunde auch keine Vermittlungsvorschläge machen.

Aber hier auch ein mal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] hierzu.

§ 82, Rn 10

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob eine interne oder externe Besetzung der frei werdenden oder neu zu schaffenden Stelle beabsichtigt ist. Zu ihrer Erfüllung hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung zu übermitteln, welcher die notwendige Qualifikation eines Bewerbers, persönliche Anforderungen, und Vergütungshöhe bzw. Eingruppierung zu entnehmen sind. Auch ist mitzuteilen, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Stelle handelt (Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 3).

Genau aus d.o. aufgeführten Grund würde ich in solchen Fällen auch als SchwbV aber nicht auf die Meldung an die AfA bestehen, auch weil hier der AG keinen sinnhaften Grund erkennen würde.

Ich gebe auch zu, manchmal sind Gesetze und auch Urteile etwas schwer zu verstehen und nach zu vollziehen. Es sind sofern es sich nicht um Grundsatzurteile handelt auch immer Urteile welche sich auf Einzelfälle und diesen zu Grunde liegende Sachverhalte beziehen. Sie können daher auch meistens nie generell übertragen werden.


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