Anfechtung Wahl zu GSBV (Wahlen)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 11.12.2015, 09:49 (vor 3066 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo,

es ist so vom Gesetzgeber gewollt, daß die GSBV von den beteiligten SBVen (die in diesem Fall die "Wahlberechtigten" sind), gewählt werden.
Damit gelten evtl. Vorschriften für das Wahlverfahren nur in Bezug auf die einzelnen SBVen als Wahlberechtigten, nicht jedoch für die einzelnen sbM in den zugehörigen Betrieben

Da sich nach Deinen Angaben die GSBV bisher nicht konstituiert hatte und es nach der erfolgreichen Wahlanfechtung nur noch eine SBV im Betrieb gibt, ist diese verbliebene SBV mit erfolgreicher Wahlanfechtung mE automatisch GSBV gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Eine Wahl findet in diesem Fall nicht statt. Die Amtszeit dieser GSBV geht bis zum nächsten ordentlichen GSBV-Wahltermin. Daran ändert auch eine Neuwahl von weiteren SBVen nichts.

Würde es weiterhin 2 SBVen geben, würde ebenfalls keine Wahl stattfinden, da § 22 Abs. 2 WO vorsieht, daß in diesem Fall eine Einigung stattfinden soll und bei Nichteinigung das Los entscheidet.
Erst ab 3 wahlberechtigten SBVen gibt es ein Wahlverfahren.

--
&Tschüß

Wolfgang


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