Anfechtung Wahl zu GSBV (Wahlen)

Heinrich, Tuesday, 15.12.2015, 18:03 (vor 3061 Tagen) @ Heinrich

Hallo

wenn aber die beiden SBVn, also auch die deren Wahl nun für ungültig erklärt wurde, sich gem § 97 SGB IX, bevor das Urteil betreffend der ungültigen Wahl rechtkräftig wird sich darauf geeinigt haben wer ist GSBV und Stellvertreter, gilt diese Wahl. Also dann auch für die gesamte Wahlperiode.

Denn Ungültigkeit bedeutet, erst ab Rechtskraft des Urteils darf diese SBV nicht mehr im Mandat handeln. Also nicht rückwirkende Wirkung des Urteils. Dieses gilt nur bei Feststellung der Nichtigkeit.


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