Anfechtung Wahl zu GSBV (Wahlen)

Heinrich, Tuesday, 15.12.2015, 17:20 (vor 3061 Tagen) @ albarracin

Hallo,

das ergibt sich ganz einfach aus dem Gesetz, welches ZWINGEND eine Wahl vorschreibt und nur für den Fall, dass eine Wahl noch nicht/nicht möglich ist einen "anderen" beauftragt die Aufgaben WAHRZUNEHMEN, also temporär auszuüben. Das Gesetz besagt nicht, dass eine Wahrnehmung eine grundsätzlich vorgeschriebene Wahl ersetzt.

Das ergibt sich auch daraus, dass hier bei der Bestimmung, wer nimmt wahr, kein Wahlberechtigter des betroffenen Betriebes beteiligt war. Auch kann kein Wahlberechtigter des betroffenen Betriebes ggf eine Nichtigkeit der Wahl in der die SBV die hier mit der Wahrnehmung beauftragt ist anfechten bzw feststellen lassen, selbst wenn die Wahl ggf nichtig war/ist. Die hier mit der "temporären" Wahrnehmung beauftragte SBV wurde von Wählberechtigten eines anderen Betriebes gewählt.


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