Ausweisverlängerung (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Monday, 10.05.2010, 14:46 (vor 6008 Tagen) @ DoSto

Hallo "DoSto",

da das Thema § 44 SGB X ja auch für mich neu war, doch auch ich lerne ja stets gerne dazu und muss dieses auch ;-) , habe ich nun einmal dieses Thema mit der zuständigen Widerspruchsstelle meines Versorgungsamtes besprochen.

Also, ja es gibt unstreitig diese Möglichkeit. Aber, dieses ist nur anwendbar, sowohl in einem Erstantragsverfahren und im Rahmen eines Verfahrens nach ausgelaufener Heilungsbewährung, wenn der Bescheid von Amtswegen "Fehlerhaft" ist. Also die feststellende Behörde einen Fehler begangen hat und bei ordnungsgemäßem Verfahren ein anderes Ergebnis entstanden wäre. Also bei Beachtung der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Fakten neue / zusätzliche Erkenninsse hätten erlangt werden können, welche zu einem anderen/ veränderten Bescheid geführt hätten.

Somit eine nicht sehr häufig eintretender Sachverhalt in solchen Verfahren hier.

Ein möglicher Fall in einem Erstantragsverfahren wäre, wenn ob wohl auf einem Antrag neben den Allgemeinärzten auch ein Facharzt angegeben war und es sich um ein Leiden handelt welche in die Zuständigkeit eines Facharztes fällt.

Im Falle einer rechtskräftig gewordenen abgelaufenen Heilungsbewährung ist ein solcher Fall, dass ein fehlerhaftes Handeln welches man der Behörde anlasten kann sehr schwierig. Es träfe dann zu, wenn man der Behörde anlasten könnte, dass sie auf Grund der vorliegenden Unterlagen und/ oder den allgemeinen Sach-/ Fachkenntnissen hätte erkennen müssen, dass eine Heilung/ Besserung und damit ein auslaufen der Heilungsbewährung nicht hätte gegeben sein können.

Der hier öfters mögliche und genutzte Weg ist der eines Neuantrags- oder Verschlimmerungsantragsverfahren ´mit dem Zusatz der rückwirkenden Anerkennung seit Beginn des Leidens.


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