Datenschutz in BEM (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 12.09.2012, 11:24 (vor 5154 Tagen) @ Apanatshi

Hallo,

» Es besteht im Zusammenhang mit BEM eine Betriebsvereinbarung, in dem auch
» die Ansprechpartner, sprich die Mitglieder des Integrationsteams genannt
» sind.
» Als ein Mitglieder ist auch die AG-Beauftragte für scherbehinderte genannt,
» nämlich die stv. Personalleiterin!
Also, sie ist Mitglied und hat damit ein Recht der Einsicht in alle Unterlagen des BEM-Teams.

Einzig der Betroffene schließt sie aus einem BEM-Verfahren aus. Dieses kann aber dann zu Folge haben, dass der AG erklärt, habe ein BEM angeboten, doch es konnte durch diese Einschränkung des Betroffenen nicht vollumfänglich umgesetzt werden. Dann geht dieses zu Lasten des Betroffenen.

» Gibt es irgendeinen Winkelzug, dass die stv. Personalleiterin doch die
» Akten von bestimmten Leuten einsehen könnte>
Also, kein Winkelzug sondern wahrnehmen der Aufgabe und das Recht aus dieser.

Aber, wenn ein Schwb betroffen ist und der BASchwb hier seine Aufgaben nicht wahrnimmt, kann man via SGB IX § 98 i.V. mit § 156 Abs 1, Satz 9 SGB IX handeln.

» Bisher haben wir es immer so gemacht, dass lediglich die stv.
» Betriebsratsvorsitzende und auch Mitglied des Integrationsteams Zugang hat
» sowie mein 1. Stellvertreter. In der BV ist dies aber noch nicht geregelt.
Hier verstößt Du dann ggf gegen die BV was Folgen haben kann. Denn jeder der in der BV genannte (Mitglieder des BEM-Team) haben uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Unterlagen, es sei der Betroffene schränkt ein. Es dürfen keine Zugang/Einblick haben die nicht in der BV genannt sind.

Außer:
Personalsachbearbeiter und ggf. andere verantwortlich AG Vertreter haben Zugang/Einblick sofern es für ihre dienstliche Aufgaben erforderlich. Also ggf. nur ein beschränktes/ eingeschränktes Recht auf bestimmte Unterlagen. Wenn also z.B im BEM einen bestimmte Ausstattung des Arbeitsplatzes/Umfeld beschlossen wurde, habe die welche hier Inhalte zur Umsetzung dieser Beschlüsse bedürfen darauf ein Einblickrecht denn sie müssen ja wissen was wie wo umzusetzen ist. Personalsachbearbeiter oder Vorgesetzte wenn es um Umsetzungen/ Arbeitsanforderungen usw. geht. Aber auch der BR in Unterlagen welche die Beschlussfassung betreffen und hierfür erforderlich sind (Recht auf vollständige Unterrichtung.

Es bedarf aber für das gesamte BEM Team in den meisten Fällen nicht das Wissen der Art der Erkrankung sondern nur der Auswirkungen und Anforderungen betreffend der Abhilfe. Daher schlägt ein Arzt (externer oder Betriebsarzt) nach Gespräch mit dem Betroffenen und dem Wissen der Erkrankung dann geeignete Maßnahmen vor. Der Arzt unterliegt ja dem Arztgeheimniss.


PS: Die Unterlagen eines BEM kommen nicht in die "normale" Personalakte. Sie sind gesondert (verschlossen) aufzubewahren und nach Abschluss/Umsetzung der Maßnahme zu vernichten. Es sei es müssen begründet bestimmte Unterlagen länger aufbewahrt werden.

Hier ist ganz besonders der Grundsatz der sparsamen Datenhaltung/Speicherung lt. Datenschutzgesetz zubeachten.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion