Datenschutz in BEM (Allgemeines)
Hallo,
beim Thema BEM, sollte man immer gesetzessauber bleiben. Also hier das Gesetz, SGB IX § 84 Abs. 2 genau betreffend der im Gesetz zwingend vorgegebenen Teilnehmer beachten. Also strickt trennen zwischen den Aufgaben und Rechten und Pflichten des AG, des BR und der SchwbV und ganz besonders der des Betroffenen Beschäftigten.
Dieses auch, weil etwas was ggf lange gut klappte durch Veränderungen im den Kreisen der Betroffenen morgen zu Problemen führen kann.
Ganz besonders kritisch kann es dann werden, wenn auch wenn gut gemeint Mandatsträger, also Vertreter der Beschäftigten die Aufgaben des AG wahrnehmen. Denn wenn dann einmal etwas nicht so klappt wie es sollte und geplant, war es dann eben nicht der AG, dann war es der Mandatsträger. Dieses dann auch wenn lt. Absprache die Handelnden im Auftrag handelten. Denn wenn der AG Probleme ggf das Thema auch mal gerichtsrelevant wird, wird der AG immer versuchen seine "Weste weiß zu halten". Dann waren sind immer die Anderen schuld.
Auch Gerichte werden dann Mandatsträger in die Pflicht nehmen und ihnen vorhalten, dass gerade sie ja die Gesetze kennen und lt. ihren Aufgaben beachten müssen. Also auf der AN-Seite stehen.
Das betrofft übrigens nicht nur das Thema BEM, sondern z.B. auch das Thema "Aufgaben des AG" gem. SGB IX im Zusammenhang mit der Beschäftigung Schwerbehinderter. Unsere, SchwbV, Aufgaben sind dann nur den AG ggf. beratend zu unterstützen, nicht seine Aufgaben zu erledigen und sonst den Betroffenen Schwerbehinderten zu unterstützen.
Dieses alles ganz besonders beim Thema Datenschutz. Denn gerade dort haben wir als Mandatsträger besondere Pflichten.
Bitte bachten, dieser Beitrag ist vollkommen wertneutral und nun nicht auf diesen ersten Beitrag, hier von Apanatshi, bezogen zu verstehen. Es passt halt nur gerade!