Bildung KSBV. SBV verweigert Zusammenarbeit. (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Thursday, 15.08.2013, 12:46 (vor 3930 Tagen) @ andreasb

Hallo,

hier ist betreffend Klagen usw. auch zu beachten, Du bist hier ein Wahlberechtigter, hast hier all die Rechte auch die Wahlberechtigte auf der örtlichen Ebene haben. Dass es hier "nur" 2 Wahlberechtigte gibt und das SGB IX stets von 3 Wahlberechtigten spricht ist nicht entscheidend. Verhindert die Rechstwahrnehmung nicht. Darauf hat ja Herr Düwell hingewiesen. Ist auch verständlich, da der Gesetzgeber hier keine Regelungslücke/ rechtsfreien Raum wollte.

Im Gegenteil, er sieht hier bewusst eine Regelung, ein Handeln der beiden Wahlberechtigten vor. Hier die Einigung oder Losentscheid. Die Bildung der GSchwbV ist auch zwingend im Gesetz vorgeschrieben. Also anders wie auf örtlicher Ebene. Dort können die Wahlberechtigten sich weigern eine SchwbV zu wählen.


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