Bildung KSBV. SBV verweigert Zusammenarbeit. (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Tuesday, 20.08.2013, 16:52 (vor 3924 Tagen) @ andreasb

Hallo,

die Aussagen sind falsch. Denn im BetrVG ist es betreffend der Bildung des KBR gleich. Siehe § 54 BetrVG.

Also, nach dieser Auslagung dürfte es auch keinen KBR geben.

Wenn es in einem Unternehmen zwei SchwbV gibt wählen diese eine GSchwbV und diese eine KSchwbV. Die Wahlprozedur ist in beiden Fällen gleich.

Hier noch eine Aussage aus dem Kommentar von Franz Josef Düwell, ehemaliger vor. Richter des hier zuständigen Fachsenates des BAG.
§ 97 Rn 43
....... sobald ein KBR eingerichtet ist, ist die Wahl der KSchwbV obligatorisch. ...... Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine SchwbV gewählt ist, so ist diese zugleich KSchwbV.

Also, dann bedarf es noch nicht einmal einer Wahl. Bei zweien Einigung oder Losentscheid und ab drei Wahl.

Es gilt hier der Rechtsgrundsatz, möglichst keine Vertretungsebene ohne Vertretung der Schwerbehinderten lt. SGB IX.

Doch hier würst Du wohl den Rechtsweg nutzen müssen.


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